Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Allgemeines – Anwendungsbereich

(1)     Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Auftragnehmerin sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB der Auftragnehmerin abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Auftragnehmerin nicht an, sofern die Auftragnehmerin deren Geltung nicht explizit zugestimmt hat. Die Auftragnehmerin erkennt abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

(2)     Die AGB der Auftragnehmerin gelten nur gegenüber Unternehmern.

(3)     Sämtliche Vereinbarungen aus dem Vertrag sind in Textform niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn die Auftragnehmerin sie in Textform bestätigt hat.

2 Angebot – Leistungsinhalt

(1)     Die Auftragnehmerin assistiert dem Kunden auf selbständiger Basis bei dessen Aufgaben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Leistungen der Auftragnehmerin ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot der Auftragnehmerin. Gegenstand der Tätigkeit der Auftragnehmerin ist jeweils die vereinbarte Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

(2)     Die Darstellung von Angeboten der Auftragnehmerin auf der Webseite ist nur eine Einladung an den Kunden, ein Angebot abzugeben. Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber ein Angebot mit den im Einzelnen enthaltenen Leistungen machen. Aus diesem Angebot ergeben sich die vertragsgegenständlichen Tätigkeiten der Auftragnehmerin. Soweit der Kunde weitergehende Tätigkeiten anfragt, ist darüber eine ergänzende Einigung erforderlich.

(3)     Soweit der Kunde Aufträge an die Auftragnehmerin mündlich erteilt, sind diese bindend. Die Auftragnehmerin hat Anspruch darauf, dass der Kunde mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die Auftragnehmerin vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Kunden mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Kunde widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Auftragnehmerin auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist, im Zweifel ist anzunehmen, dass die Bestimmungen dieses Vertrages auch für Erweiterungen der Tätigkeit gelten.

3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1)     Die Preisvereinbarung ergibt sich aus dem Angebot der Auftragnehmerin, ersatzweise aus dieser Bestimmung.

(2)     Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei längerer Vertragsdauer hat die Auftragnehmerin das Recht, eine Anpassung der Vergütung geltend zu machen, der Kunde ist verpflichtet, mit der Auftragnehmerin hierüber in Verhandlungen zu treten.

(3)     Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ist die Leistung der Auftragnehmerin nach Zeit abzurechnen. Es gilt der vereinbarte Stundenlohn der Auftragsnehmerin zuzüglich Spesen und Auslagen in nachgewiesener und erforderlicher Höhe. Ansonsten sind Leistungen durch den Kunden nach den ortsüblichen (Deutschland) und angemessenen Stundensätzen zuzüglich erforderlicher Spesen und Auslagen zu vergüten.

(4)     Ist ein Paket- oder ein Pauschalpreis vereinbart, gilt dieser, soweit nach der Vereinbarung oder den Umständen die Leistungspflicht der Auftragnehmerin definiert ist. Soweit nicht ein anderes vereinbart, umfasst der Paketpreis immer nur das Entgelt für die Tätigkeiten der Auftragnehmerin. Alle erforderlichen Beistellungen, Ausstattungen, Spesen, Auslagen, Kosten für Dritte (mit Ausnahme von Subunternehmern der Auftragnehmerin) sind von dem Kunden zusätzlich zu zahlen. Auch Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht in dem jeweiligen Paket oder der jeweiligen Pauschale enthalten sind, hat der Kunde zusätzlich nach den vertraglich vereinbarten, ersatzweise den ortsüblichen und angemessenen Stundensätzen zuzüglich erforderlicher Spesen und Auslagen zu vergüten.

(5)     Die Zahlung des Kunden ist – soweit nicht anders vereinbart – binnen 10 Werktage nach Rechnungsstellung fällig. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Kalendertage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Der Auftragnehmerin stehen die gesetzlichen Rechte, insbesondere der Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu.

(6)     Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Kunden wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

(7)     Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftragnehmerin wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden befugt.

4 Leistungserbringung, Leistungszeit, Verzug, Höhere Gewalt

(1)     Die Auftragnehmerin ist berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem Kunden, Subunternehmer einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben.

(2)     Der Kunde kann einer Weitervergabe jedoch widersprechen, wenn dadurch seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.

(3)     Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.

(4)     Liefer- und Leistungszeiten als auch deren Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag vereinbart wurden.

(5)     Sofern die Auftragnehmerin für ihre Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer Vorlieferanten angewiesen ist, gelten vereinbarte Leistungsfristen vorbehaltlich einer fristgerechten Selbstbelieferung durch die Vorlieferanten der Auftragnehmerin. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die die Auftragnehmerin selbst zu vertreten hat.

(6)     Höhere Gewalt oder bei der Auftragnehmerin oder den Subunternehmern der Auftragnehmerin eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik oder Aussperrung, die die Auftragnehmerin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Wochen oder fällt schon vorher das Interesse des Kunden an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5 Pflichten des Kunden

(1)     Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstigen Vorschriften zu nennen, die die Auftragnehmerin für die Erbringung der Leistung beachten soll. Eine rechtliche Beratung oder Überprüfung nimmt die Auftragnehmerin nicht vor. Dafür ist vom Kunden ein Rechtsanwalt einzuschalten.

(2)     Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin rechtzeitig die für die Ausführung der Dienste erforderlichen Informationen und Materialien liefern (z. B. Zugänge zu Plattformen, Passwörter, generelle oder konkrete Handlungsanweisungen, zu verwendende Logos, Layout-Vorlagen für Textverkehr oder sonstige vereinbarte Beistellungen des Kunden).

(3)     Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Dienste der Auftragnehmerin erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.

(4)     Sofern der Kunde der Auftragnehmerin körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Kunde verpflichtet, die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter freizuhalten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

(5)     Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Auftragnehmerin für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden noch verfügbar wären.

(6)     Der Kunde erlaubt, nach vorheriger Absprache und Freigabe, dass die Auftragnehmerin die Leistung für den Kunden mit dessen Name und Logo als Referenz benennt.

6 Annahmeverzug und Haftung des Kunden

(1)     Kommt der Kunde mit der Annahme der Dienste der Auftragnehmerin in Verzug, ist er zur Fortzahlung des Entgeltes bis zur Beendigung des Vertrages verpflichtet. Die Auftragnehmerin wird sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen sowie dasjenige, was sie durch anderweitige Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt.

(2)     Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Zugänge, Layouts oder Handlungsanweisungen nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, mit der Leistung nach § 4 nicht zu beginnen. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der Auftragnehmerin oder ihrer Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich war.

(3)     Soweit der Kunde seine Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Kunde verpflichtet, entsprechende Mehrkosten zu tragen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind.

7 Rechte am Ergebnis

(1)     Soweit bei der Leistung der Auftragnehmerin schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde eine einfache Lizenz, das Arbeitsergebnis für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen. Wünscht der Kunde eine weitergehende Rechtseinräumung, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Zugänglichmachung, der öffentlichen Widergabe, der Veröffentlichung, der Bearbeitung oder Umgestaltung oder sonstige Verwertungsrechte, sind diese extra zu vergüten.

(2)     Soweit der Auftragnehmerin ein Urheberrecht an den Ergebnissen zusteht, ist der Kunde verpflichtet, die Auftragnehmerin als Urheberin zu benennen, sofern nicht vertraglich ein anderes vereinbart ist.

8 Kündigung

(1)     Sofern in dem Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, gilt diese. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht möglich. Erfolgt zum Ende einer fest vereinbarten Laufzeit eine Einigung auf eine neue Festlaufzeit nicht, wird der Vertrag zu einem unbefristeten Vertrag und kann nach Abs. 2 beendet werden.

(2)     Ist eine feste Laufzeit nicht vereinbart, kann der Vertrag von jeder der Parteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird hiervon nicht berührt.

(3)     Kündigt der Kunde den Vertrag, werden die Leistungen der Auftragnehmerin anteilig bis zum Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Darüber hinaus ersetzt der Kunde der Auftragnehmerin diejenigen Kosten, die ihr aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung des gekündigten Leistungsumfangs unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich entstanden sind und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr vermeidbar waren oder sind (z. B. noch erforderliche Datensicherungen).

9 Haftung

(1)     Die Auftragnehmerin haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz mit einer zugesicherten Eigenschaft der Höhe nach unbeschränkt.

(2)     Bei einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin gar nicht. Bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die dem Kunden also der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3)     Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten und Mitarbeiter der Auftragnehmerin sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10 Vermögensverschlechterung des Kunden

(1)     Werden der Auftragnehmerin nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, ist sie berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder die Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen.

(2)     Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung der Vergütung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit für die restliche Vergütung auszusetzen. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Zahlung oder Stellung einer Sicherheitsleistung nicht binnen angemessener Frist nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben davon unberührt.

11 Verschwiegenheit

(1) Vertrauliche Informationen

1.1     Als Auftraggeber wird die natürliche oder juristischer Person bezeichnet, die Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis hat. Als Auftragnehmer wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, gegenüber welcher das Geschäftsgeheimnis offengelegt wird. Der Auftragnehmer hat keinerlei Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis und ist nicht berechtigt, dass Geschäftsgeheimnis entgegen der Vereinbarung zu nutzen oder offenzulegen. Offenlegung bezeichnet das Eröffnen des Geschäftsgeheimnisses gegenüber einem Dritten. Offenlegung bedeutet nicht Öffentlichkeit.

1.2     Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die von dem Auftraggeber an den Auftragnehmer oder einem mit Auftragnehmer im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum vorgenannten Zweck offenbart werden. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:

1.2.1  Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten), analoge und digitale personenbezogene Daten;

1.2.2  Jegliche Unterlagen und Informationen des Auftraggebers, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind;

1.3     Keine vertrauliche Informationen sind solche Informationen,

1.3.1  die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch den Auftraggeber bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;

1.3.2 die dem Auftragnehmer bereits vor der Offenlegung durch den Auftraggeber und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;

1.3.3 die von dem Auftragnehmer ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen von dem Auftraggeber selbst gewonnen wurden; oder

1.3.4 die der Auftragnehmer von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.

(2)       Geheimhaltungspflichten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

2.1     die vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem Zweck zu verwenden;

2.2    die vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden;

2.3    die vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO);

2.4    sofern der Auftragnehmer aufgrund geltender Rechtsvorschriften gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen oder aufgrund einschlägiger börsenrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche vertraulichen Informationen offenzulegen, den Auftraggeber (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und dem Auftraggeber erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung sämtlicher vertraulicher Informationen oder von Teilen hiervon anstrebt.

(3)       Rückgabe bzw. Löschung der vertraulichen Informationen

3.1     Auf Aufforderung des Auftraggebers sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erreichung des in der Präambel beschriebenen Zwecks ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen einschließlich der Kopien hiervon innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Beendigung des Projektes zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen), sofern nicht mit dem Auftraggeber vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen.

3.2    Die Vernichtung elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder unwiederbringliche Zerstörung des Datenträgers. Vollständige und unwiderrufliche Löschung bedeutet bei elektronisch gespeicherten vertraulichen Informationen, dass die vertraulichen Informationen derart gelöscht werden, dass jeglicher Zugriff auf diese Informationen unmöglich wird, wobei spezielle Löschverfahren (z. B. mittels „Wiping“) zu verwenden sind, welche den anerkannten Standards genügen (bspw. Standards des Bundesamts für Informationssicherheit).

3.3    ausgenommen hiervon sind – neben vertraulichen Informationen, bzgl. derer eine Aufbewahrungspflicht i. S. d. Ziffer 3.1 besteht – vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist, z. B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden; hierzu zählt auch das technisch notwendige Vorhalten von Stammdaten (z. B. Personal- oder Kundennummern), welches nötig ist, um eine Verknüpfung zu den archivierten Informationen herzustellen.

3.4    Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer schriftlich zu versichern, dass er sämtliche vertrauliche Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Ziffern und den Weisungen des Auftraggebers vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.

(4)       Eigentumsrechte an den vertraulichen Informationen

4.1     Der Auftraggeber hat, unbeschadet der Rechte, die er nach dem GeschGehG hat, hinsichtlich der vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Der Auftraggeber behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. Der Auftragnehmer erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der Nutzung für den oben beschriebenen Zweck – sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen (insbesondere an Know-how, darauf angemeldeten oder erteilten Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten) aufgrund dieser Vereinbarung oder sonst wegen konkludenten Verhaltens.

4.2    Der Auftragnehmer hat es zu unterlassen, die vertraulichen Informationen außerhalb des Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.

(5)       Vertragsstrafe

Verletzt der Auftragnehmer oder Mitarbeiter des Auftragnehmer oder sonstige Personen, für die der Auftragnehmer gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten, so vereinbaren die Parteien die Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber in angemessener Höhe, wobei der Auftraggeber die Höhe nach billigem Ermessen i. S. v. § 315 BGB bestimmen wird und die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

12 Datenschutz

(1)     Für den Vertrag werden gemäß Art. 6 Abs. 1lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z. B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.

(2)     Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.

(3)     Betroffene haben jederzeit das Recht:

  • eine erteilte Einwilligung gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO zu widerrufen. Dann darf die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, nicht mehr vorgenommen werden, der Widerruf berührt jedoch die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommene Datenverarbeitung nicht;
  • eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen, dazu zählt eine Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, denen die Daten übermittelt wurden oder werden, die voraussichtliche Speicherdauer, die Herkunft der Daten, sofern diese nicht hier erhoben wurden, sowie über eine automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und die bestehenden Rechte, über die hier aufgeklärt wird;
  • verlangen, dass unverzüglich gemäß Art. 16 DSGVO unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten berichtigt werden, insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist;
  • verlangen, dass gemäß Art. 17 DSGVO die gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht werden, soweit die Verarbeitung nicht in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, zur Erfüllung eines Vertrages, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
  • verlangen, dass gemäß Art. 18 DSGVO die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingeschränkt wird, soweit die Richtigkeit der Daten bestritten wird oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist und eine Löschung abgelehnt wird und die Daten nicht mehr benötigt werden, der Betroffene sie aber zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat;
  • verlangen, dass die bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format herausgegeben oder an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden;
  • sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO zu beschweren, sofern die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig ist, zuständig ist in der Regel die Aufsichtsbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes des Betroffenen oder des Sitzes unseres Unternehmens.
  • zu widersprechen, sofern die personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, wenn dafür Gründe bestehen, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben.

(4)     Sofern sich der Betroffene mit seiner E-Mail-Adresse für den Newsletter angemeldet hat, wird die Vermittlerin die E-Mail-Adresse des Nutzers über die Vertragsdurchführung und die Werbung für ähnliche Produkte hinaus auch für eigene Werbezwecke nutzen. Der Betroffene kann sich jederzeit durch einen Abmeldelink in jeder Mail oder formlose Nachricht kostenfrei abmelden.

(5)     Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z. B. Verjährungsfrist, steuerliche Aufbewahrungsfristen).

13 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1)     Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz Deutschland, die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

(2)     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Erfüllungsort.